C. Gerichtsentscheide 3263 1. Zivilrecht 3263 G rundpfandrecht. Pfandhaft bei Miet- und Pachtzinsen. Haben die Mietparteien eine Vereinbarung über die Vorverlegung der Fälligkeit von Mietzinsen geschlossen, bevor eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden war, unterliegen die bis dahin fälligen Zinsen nicht der Pfandhaft (806 Abs. 3 ZGB).