C. Gerichtsentscheide 3263 1. Zivilrecht 3263 G rundpfandrecht. Pfandhaft bei Miet- und Pachtzinsen. Haben die Mietparteien eine Vereinbarung über die Vorverlegung der Fälligkeit von Mietzinsen geschlossen, bevor eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden war, unterliegen die bis dahin fälligen Zinsen nicht der Pfandhaft (806 Abs. 3 ZGB). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft bei einem vermieteten oder verpachteten Pfandgrundgrundstück auf die Miet- und Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung bis zur Verwertung auflaufen (dazu H. Lee- mann, Das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen, in SJZ 24 [1927], 77 ff). Dem Zinsschuldner gegenüber wird die Pfandhaft erst von der Mitteilung der Betreibung oder Konkurseröffnung an wirksam (Art. 806 Abs. 2 ZGB und Art. 91 VZG). Er kann deshalb bis zu diesem Zeitpunkt mit befreiender Wir­ kung Zahlung an den Zinsgläubiger leisten. Art. 806 Abs. 3 ZGB erklärt Rechtsgeschäfte des Grundeigen­ tümers über noch nicht verfallene Miet- und Pachtzinsforderungen gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung die Grundpfandbetreibung angehoben hat, als unwirk­ sam. Ein Verstoss gegen diese einzig im Interesse des Pfandgläubi­ gers erlassene Vorschrift führt zu einer relativen Nichtigkeit (W. Nie­ derer, "Die Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen gegen­ über dem betreibenden Grundpfandgläubiger", SJZ 33(1937),273 f). Die Vorinstanz hat zutreffend und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Anwendbarkeit von Art. 806 Abs 3 ZGB ver­ 34 C. Gerichtsentscheide 3263 neint, und zwar deshalb, weil das Rechtsgeschäft, das vorliegend für die Vorverschiebung der Fälligkeit der Mietzinsen in Frage kam, vor Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes abge­ schlossen worden war (BGE 43 III 369, vgl. auch BGE 108 III 86 f„ Erw. 3 ff.). Die Pfandhaft trifft die Miet- und Pachtzinsen mit der Ein­ leitung der Betreibung; in diesem Zeitpunkt bereits verfallene Be­ treffnisse können deshalb nicht in sie einbezogen werden. Etwas an­ deres folgt auch nicht aus dem von der Appellantin eingereichten Ur­ teil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. November 1936. Dieses setzt sich mit der abweichenden Praxis des Bundesgerichtes überhaupt nicht auseinander, so dass kein Grund ersichtlich ist, wes­ halb von dieser Praxis abzuweichen wäre. Im übrigen handelte es sich in jenem Zürcher Fall auch um einen anderen Sachverhalt, in­ dem dort ein Darlehen vereinbart worden war, das im Falle der Nichtrückzahlung als Mietzinsvorauszahlung gelten sollte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die fraglichen Betreibun­ gen Unbestrittenermassen am 9. November 1992 eingeleitet worden sind. Mangels substantiierter Bestreitungen der Klägerin ist sodann davon auszugehen, dass die Vereinbarung betreffend Vorauszahlung des Mietzinses vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 12. Juni 1992, ab­ geschlossen worden ist. 2. Nicht zu folgen vermag das Obergericht der Appellantin, die unter Hinweis auf Leemann (Das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen, SJZ 24, 1927, S. 82) eine Er­ weiterung des Anwendungsbereiches von Art. 806 Abs. 3 ZGB re­ klamiert. Weshalb der Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1917 über die Tragweite von Art. 806 ZGB (BGE 43 III 363 ff.) durch die VZG abgeändert worden sein soll, ist der Appellationseingabe nicht zu entnehmen. Die von der Appellantin angerufene Lehrmeinung von Leemann beschränkt sich darauf, die Richtigkeit des bundesgerichtli­ chen Entscheides zu bestreiten, ohne aber hiefür Argumente vorzu­ tragen. Wenn eine Vereinbarung über ein Vorschieben der Fälligkeit immer dann unwirksam wäre, wenn die ursprüngliche Forderung vor der Grundpfandbetreibung fällig geworden wäre, hätte dies zur Folge, dass bestimmte Änderungen eines Miet- oder Pachtverhältnisses fak­ tisch generell ausgeschlossen würden. Von Bedeutung könnte in die­ sem Zusammenhang bloss sein, ob die Vorverschiebung der Fällig­ keit in einer Art und Weise erfolgte, die eine paulianische Anfechtung 35 C. Gerichtsentscheide 3264 gerechtfertigt erscheinen liesse. Entsprechende Vorbringen hat die Appellantin indes nicht gemacht. OGer21.03.1995 3264 M uster- und M odellschutz. Schutzwürdigkeit von abgewinkelten und gewölbten Saunatüren aus Glas (Art. 3 MMG). 1. Die Beklagte verlangt widerklageweise die Ungültigerklärung der schweizerischen Teile der drei von der Klägerin hinterlegten Muster. Dies ist als Vorfrage für die klägerischen Rechtsbegehren anzusehen. Besteht Klarheit über die Gültigkeit der Modelle, lässt sich die Klage ohne weiteres beurteilen, da die Beklagte nicht bestreitet, dass die von ihr vertriebenen Saunatüren den Modellen des Klägers entspre­ chen. 2. Der Modellschutz erstreckt sich nach Art. 3 MMG (Bundesgesetz vom 30. März 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle, SR 232.12 [MMG]) nicht auf Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen. Mit anderen Worten steht demnach eine Form dann zur freien Verfügung, wenn sie für den ihr zugedachten Nütz­ lichkeitszweck unentbehrlich ist (A. Troller, Immaterialgüterrecht, Band I, S. 469; L David, Komm. N. 3 zu Art. 3, Muster- und Modell­ gesetz, Basel 1994). Jeder kann sein Erzeugnis auf jene Art und Weise hersteilen, die die einfachste und billigste ist und ihm die Form geben, die vom technischen Standpunkt aus am geeignetsten scheint, auch wenn es schliesslich dem Erzeugnis eines anderen gleicht [BGE 113 II 80, Erw. 3 c) = Pr. 76 (1987) Nr. 123], Der Beklagten ist insoweit recht zu geben, als die Verwendung von Glas für Saunatüren nicht geschützt ist, da es sich um eine Material­ wahl und nicht um eine Formgebung handelt. Das Schwergewicht ihrer Argumentation legt sie darauf, dass eine Abwinkelung - ob ein- oder zweiseitig - wie auch eine Wölbung nicht als Modell schützbar seien. Denn es bestehe eine technische Notwendigkeit, dem Grund­ riss der Wand zu folgen, in welche die Türe eingelassen werde. Dass eine technische Massnahme auch zu einer Verschönerung führen könne, schliesse nach Meinung des Bundesgerichts in BGE 95 II 475 36