Es geht daher nicht an, Standplätze für einheimische Bewerber zu reservieren und ihnen dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Um solche Fälle der Ungleichbehandlung künftig zu vermeiden und im Interesse der Rechtssicherheit wird der Gemeinde empfohlen, das Zulassungsverfahren und die Kriterien für die Platz­ vergabe in einem Marktreglement rechtssatzmässig zu normieren (vgl. BGE 1191a 449). RRB 11.4.1995 23