Er ist damit befugt, über die Zulassung zum Markt zu bestim­ men. Diese Kompetenz ergibt sich notwendigerweise aus der Tat­ sache, dass nur eine beschränkte Anzahl von Standplätzen zur Ver­ fügung steht und daher eine Auswahl unter den Marktbewerbem un­ umgänglich ist. Nach welchen Kriterien diese Auswahl erfolgt, steht jedoch nicht im Belieben des Gemeinderates. Vielmehr hat er im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgabe eine rechtsgleiche, wett­ bewerbsneutrale Behandlung der Bewerber sicherzustellen. Es geht daher nicht an, Standplätze für einheimische Bewerber zu reservieren und ihnen dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.