verkehr) oder sozialpolitische Einschränkungen. Solche Massnahmen bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, sie müssen zudem durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit (insbesondere im Sinne der Wettbewerbsneutralität) wahren (BGE 118 la 176 f. mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 28 Satz 1 des Hausiergesetzes vom 30. April 1933 (bGS 956.312) untersteht der Marktverkehr der Aufsicht des Gemeinde­ rates. Er ist damit befugt, über die Zulassung zum Markt zu bestim­ men.