31 Abs. 2 BV). Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behin­ dern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Als zulässig gelten dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich poli­ zeilich motivierte Eingriffe (zum Schutze der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit sowie von Treu und Glauben im Geschäfts­ 22 A. Entscheide des Regierungsrates 1284