Unter den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit fällt jede auf Erwerb gerichtete private Tätigkeit, namentlich auch die Erwerbstätigkeit des Hausier- und Wandergewerbes (BGE 80 I 139 mit weiteren Hinwei­ sen). Die Handels- und Gewerbefreiheit bedeutet das Recht des Einzel­ nen, seine private Erwerbstätigkeit uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen frei ausüben zu können. Garantiert wird damit die freie Konkurrenz im Wirtschaftsleben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 444, N. 1379). Kantonale Bestimmungen über Handel und Gewerbe dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchti­ gen (Art. 31 Abs. 2 BV).