Eine Gemeinde verweigerte einem Marktfahrer aus Baselland einen Standplatz am Jahrmarkt, um einheimisches Gewerbe zu bevorzu­ gen. Der Regierungsrat sah darin eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit: Nach Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Handels- und Gewerbefreiheit "im ganzen Umfange der Eidgenos­ senschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist". Unter den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit fällt jede auf Erwerb gerichtete private Tätigkeit, namentlich auch die Erwerbstätigkeit des Hausier- und Wandergewerbes (BGE 80 I 139 mit weiteren Hinwei­ sen).