Nach konstanter Praxis gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h als Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG. Die Voraussetzungen für eine Massnahme sind somit gegeben. Unter Berücksichtigung des ungetrübten Leumunds hat die Polizeidirektion auf einen leichten Fall geschlossen und eine blosse Verwarnung ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. RRB 18.4.1995 21