schwindigkeit gefahren, von der er als erfahrener Fahrzeugführer (der laut eigener Angabe über 50'000 km pro Jahr zurücklegt) wissen musste, dass sie möglicherweise über der erlaubten Höchstgeschwin­ digkeit lag. Dies wird auch durch seine Aussage bestätigt, wonach er geglaubt habe, höchstens 15 km/h zu schnell zu fahren. Unter diesen Umständen liegt aber nicht nur eine fahrlässige, sondern zumindest eine eventualvorsätzliche Verkehrsregelverletzung vor. Der Rekurrent nahm es offensichtlich bewusst in Kauf, die zulässige Höchstge­ schwindigkeit zu überschreiten. Nach konstanter Praxis gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h als Verkehrsgefährdung im Sinne von Art.