Zum Beweis dafür legt er die Rechnung eines Garagisten vor, aus der hervorgeht, dass er den Tachometer noch am Tage nach dem Geschwindigkeitsexzess reparieren liess. Der Rekurrent gibt jedoch selbst zu, dass ihm die Unzuverlässigkeit des Tachome­ ters bereits vor der Fahrt bekannt gewesen war. Es verhielt sich also nicht so, dass er auf Grund einer fehlerhaften Tachometeranzeige der Auffassung gewesen wäre, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein­ zuhalten. Vielmehr war er, obschon ihm keine zuverlässige Ge­ schwindigkeitsanzeige zur Verfügung stand, bewusst mit einer Ge­ 20 A. Entscheide des Regierungsrates 1283