16 Abs. 2 SVG können jedoch nur dann verhängt werden, wenn der Führer die Verkehrsregeln schuldhaft verletzt hat (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahr­ zeugen zum Strassenverkehr [VZV]; SR 741.51). Es muss ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sein (BGE 105 lb 120 f.). Der Rekurrent beruft sich darauf, dass er sich der Geschwindig­ keitsüberschreitung wegen eines Tachometerdefekts nicht bewusst gewesen sei. Zum Beweis dafür legt er die Rechnung eines Garagisten vor, aus der hervorgeht, dass er den Tachometer noch am Tage nach dem Geschwindigkeitsexzess reparieren liess.