Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrs­ regeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belä­ stigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h über­ schritten hat. Damit hat er objektiv den Tatbestand der Verkehrsregelverietzung erfüllt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 SVG können jedoch nur dann verhängt werden, wenn der Führer die Verkehrsregeln schuldhaft verletzt hat (Art.