Weder der Umfang noch die Erscheinung noch die Bestimmung des früheren Bauernhau­ ses sind also in den wesentlichen Zügen gewahrt worden. Mit den bisherigen baulichen Massnahmen wurde gesamthaft schon mehr verwirklicht, als nach Art. 24 Abs. 2 RPG zulässig gewesen wäre. Weitere Veränderungen sind daher nicht mehr zulässig. RRB 21.3.1995 11