auch zeitlich getrennte Änderungen insgesamt das zulässige Änderungsmass nicht überschreiten (vgl. BGE 113 lb 219 E.4a; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Aufl., Grüsch 1991, S. 200; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Um­ weltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 169; Thomas Müller, Die er­ leichterte Ausnahmebewilligung, Zürich 1991, S. 117). Zu vergleichen ist demnach der geplante Zustand mit dem rechtskonformen Zustand vor der ersten Ausnahmebewilligung, im vorliegenden Fall also mit dem Zustand vor dem Abbruch. Dieser Vergleich zeigt, dass das We­ sen des Gebäudes nicht gewahrt worden ist: