Bauen ausserhalb der Bauzonen. Mehrfacher Ausbau eines zonen­ fremden Wohnhauses. Nach Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) können Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten bewilligt werden, wenn und so­ weit das kantonale Recht es erlaubt und dies mit den wichtigen An­ liegen der Raumplanung vereinbar ist. Die Rekurrenten halten dafür, dass eine Erweiterung des Wohnraumes um 23 m2 von so unterge­ ordneter Bedeutung sei, dass sie ohne weiteres als teilweise Ände­ rung bewilligt werden könne. Nun darf aber diese Änderung nicht für sich allein beurteilt werden.