Nun trifft es zwar zu, dass dem Rekurrenten nur eine Gestaltung der Umgebung um sein Wohnhaus herum dient. Solche subjektiven Anknüpfungen be­ gründen indessen keine Standortgebundenheit: "Diese kann nur be­ jaht werden, wenn eine Baute unabhängig von einem bestehenden zonenfremden Bau aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist" (BGer vom 20. Mai 1987 E. 3 in: RP 4/87 S. 15 f.; vgl. Christoph Bandli, Bauen aus­ serhalb der Bauzone, Diss. Bern, 2. Aufl. Grüsch 1991, N. 219 mit Hinweisen). RRB 27.6.1995 1278