A. Entscheide des Regierungsrates 1278 eine viel grössere Fläche um viel mehr verändert worden, weshalb sich dies nicht mehr mit dem früheren Zustand vergleichen lässt. b) Als neubauähnliches Vorhaben dürfte die Umgebungsgestal­ tung nur bewilligt werden, wenn "a. der Zweck der Bauten und Anla­ gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b. keine überwiegenden Interessen dagegenstehen" (Art. 24 Abs. 1 RPG).