A. Entscheide des Regierungsrates 1278 eine viel grössere Fläche um viel mehr verändert worden, weshalb sich dies nicht mehr mit dem früheren Zustand vergleichen lässt. b) Als neubauähnliches Vorhaben dürfte die Umgebungsgestal­ tung nur bewilligt werden, wenn "a. der Zweck der Bauten und Anla­ gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b. keine überwiegenden Interessen dagegenstehen" (Art. 24 Abs. 1 RPG). Im vorliegenden Fall ist schon die Standortgebundenheit zu verneinen: Gartenanlagen mit Terrainveränderungen und Gartenmauern sind in Wohnbauzonen durchaus üblich, sie müssen also von ihrem Zweck her nicht ausserhalb der Bauzonen erstellt werden. Nun trifft es zwar zu, dass dem Rekurrenten nur eine Gestaltung der Umgebung um sein Wohnhaus herum dient. Solche subjektiven Anknüpfungen be­ gründen indessen keine Standortgebundenheit: "Diese kann nur be­ jaht werden, wenn eine Baute unabhängig von einem bestehenden zonenfremden Bau aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist" (BGer vom 20. Mai 1987 E. 3 in: RP 4/87 S. 15 f.; vgl. Christoph Bandli, Bauen aus­ serhalb der Bauzone, Diss. Bern, 2. Aufl. Grüsch 1991, N. 219 mit Hinweisen). RRB 27.6.1995 1278 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Mehrfacher Ausbau eines zonen­ fremden Wohnhauses. Nach Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) können Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten bewilligt werden, wenn und so­ weit das kantonale Recht es erlaubt und dies mit den wichtigen An­ liegen der Raumplanung vereinbar ist. Die Rekurrenten halten dafür, dass eine Erweiterung des Wohnraumes um 23 m2 von so unterge­ ordneter Bedeutung sei, dass sie ohne weiteres als teilweise Ände­ rung bewilligt werden könne. Nun darf aber diese Änderung nicht für sich allein beurteilt werden. Weil mit Art. 24 Abs. 2 RPG im wesentli­ chen nur der bestehende Zustand weitergeführt werden soll, dürfen 10 A. Entscheide des Regierungsrates 1278 auch zeitlich getrennte Änderungen insgesamt das zulässige Ände- rungsmass nicht überschreiten (vgl. BGE 113 lb 219 E.4a; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Aufl., Grüsch 1991, S. 200; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Um­ weltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 169; Thomas Müller, Die er­ leichterte Ausnahmebewilligung, Zürich 1991, S. 117). Zu vergleichen ist demnach der geplante Zustand mit dem rechtskonformen Zustand vor der ersten Ausnahmebewilligung, im vorliegenden Fall also mit dem Zustand vor dem Abbruch. Dieser Vergleich zeigt, dass das We­ sen des Gebäudes nicht gewahrt worden ist: Aus einem Bauernhaus mit angebautem Stall wurde ein zonenfremdes Wohnhaus. Der Wohnteil wurde um 90° gekehrt, und der Stall zu einer nicht landwirt­ schaftlich genutzten Remise umfunktioniert. Die Wohnfläche ist grös­ ser, die Stockwerke sind höher; zudem wurden Garagen eingebaut. Die auffällige Umgebungsgestaltung hebt das Haus heute auch deut­ lich vom umliegenden Landwirtschaftsgebiet ab. Weder der Umfang noch die Erscheinung noch die Bestimmung des früheren Bauernhau­ ses sind also in den wesentlichen Zügen gewahrt worden. Mit den bisherigen baulichen Massnahmen wurde gesamthaft schon mehr verwirklicht, als nach Art. 24 Abs. 2 RPG zulässig gewesen wäre. Weitere Veränderungen sind daher nicht mehr zulässig. RRB 21.3.1995 11