Somit kann auf eine Rückweisung verzichtet werden; dies um so mehr, als die Erklärungen des betreffenden Rechtsanwaltes auch sachlich zu überzeugen vermögen, indem das Tätigwerden des Büropartners für die Rekursgegnerin bereits einige Zeit zurückliegt, das Privatrecht beschlug und zudem als Gutachtertätigkeit über die Hochschule St. Gallen und nicht über das gemeinsame Advokaturbüro abgewickelt wurde. RRB 4.4.1995