lich aufgrund ihrer Zuständigkeit verpflichtet ist, Entscheide in eige­ nem Namen und selbst - natürlich unter Zuhilfenahme der verwaltungsintemen Infrastruktur - zu fällen. Dem Beizug privater Berater steht dies nicht entgegen, ist doch eine Behörde oft auf externen 4 A. Entscheide des Regierungsrates 1273