4 VwVG nicht der Aus­ standspflicht unterstehen, da er - von Ausnahmen abgesehen - nicht "im Namen der Öffentlichkeit" handelt (Schär, a.a.O., N. 1 zu Art. 4; vgl. auch AR GVP 4/1992 Nr. 1228). Ebenso geht auch aus Art. 4 Abs. 2 VwVG klar hervor, dass sich der Ausstand nur auf Behörde­ mitglieder und öffentlich-rechtliche Angestellte beziehen kann, da die Regelung bei strittigem Ausstand einen Entscheid der Kollegial- oder Aufsichtsbehörde vorsieht und für (beratende) Privatpersonen eine entsprechende Regelung fehlt. Private Berater dürfen indes auch nicht "beim Erlass und bei der Vorbereitung der Verfügung mitbetei­ ligt" sein (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 4), da eine Behörde grundsätz­