VwVG ergangene Verfügung wird demzufolge in der Regel aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen (Schär, a.a.O., N. 29 und N. 32 zu Art. 4). Sinn und Zweck der Ausstandsbestimmungen liegen darin, be­ hördliche Beratung und Entscheidfindung in völliger Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu garantieren (Schär, a.a.O., N. 4 zu Art. 4). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin liegt hier allerdings keine Ausstandspflichtverietzung vor, haben doch die Büropartner in beiden Fällen als private Berater und zu keinem Zeitpunkt als Behördemit­ glieder oder öffentlich-rechtliche Angestellte gehandelt. Ein Privater kann aber nach Sinn und Zweck von Art. 4 VwVG nicht