Gemäss Art. 4 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand zu tre­ ten, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren (lit. c) oder wenn sie aus anderen Grün­ den in der Sache befangen sein könnten (lit. e). Art. 4 VwVG konkre­ tisiert die Mindestgarantie von Art. 4 Abs. 1 BV (Schär, a.a.O., N. 3 zu Art. 4). Eine Verletzung der Ausstandsvorschriften kann von der Oberinstanz nicht geheilt werden. Eine in Verletzung von Art. 4 VwVG ergangene Verfügung wird demzufolge in der Regel aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen (Schär, a.a.