O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8). Beides ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundes- bzw. kantonalrechtli­ che Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Er­ schliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessens­ frage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspru­ ches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akten­ einsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekur­ rentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen. RRB 4.4.1995