Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör­ anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü­ gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriiegen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungs­ verfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekurs­ instanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanzlichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermes­ sensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8).