Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver­ ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör­ anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü­ gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriiegen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8).