Der Gesuchsteller ist in der Schweiz geboren, hat in Gossau die obligatorische Schulzeit absolviert und anschliessend in St.Gallen seine Mittelschul- und Hochschulausbil­ dung genossen. Daran, dass er mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut ist, kann kein Zweifel bestehen. Eine Verweigerung der Bewil­ ligung wegen fehlenden Schweizer Bürgerrechts würde gegen die 113 C. Gerichtsentscheide 3262 verfassungsmässig garantierte Handels- und Gewerbefreiheit verstossen. OGer 13.12.1994 114