Hingegen könne ein Ausländer mit den Verhältnissen in der Schweiz ebenso ver­ traut sein, wie ein Schweizer Bürger. In einem solchen Falle verstosse eine Verweigerung der Bewilligung wegen fehlenden Bürgerrechts ge­ gen die Handels- und Gewerbefreiheit, deren Anrufung auch dem Ausländer zusteht (BGE 119 la 40, anders noch 116 la 237). Übertragen auf den vorliegenden Fall, folgt aus diesen Erwägun­ gen, dass dem Gesuch um Erteilung der Rechtspraktikantenbewilli­ gung stattgegeben werden kann. Der Gesuchsteller ist in der Schweiz geboren, hat in Gossau die obligatorische Schulzeit absolviert und anschliessend in St.Gallen seine Mittelschul- und Hochschulausbil­ dung genossen.