33 Abs. 1 BV können die Kantone die Aus­ übung eines wissenschaftlichen Berufes von einem Befähigungsaus­ weis abhängig machen; nach Abs. 2 ist auf dem Wege der Gesetzge­ bung sicherzustellen, dass derartige Ausweise für die ganze Eidgenos­ senschaft gültig erworben werden können. Solange eine bundesrecht­ liche Regelung fehlt, was für den Anwaltsberuf bis heute der Fall ist, gilt gemäss Art. 5 Ueb. Best. BV, dass ein in einem Kanton erlangter Fähig­ keitsausweis in der ganzen Eidgenossenschaft Gültigkeit aufweist.