einbarung ist davon auszugehen, dass das Schweizerbürgerrecht keine Bewilligungsvoraussetzung ist. 3. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die in Art. 3 Abs. 3 Anwaltsordnung enthaltene Befugnis zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen auch die Kompetenz umfasste, von den in Art. 1 Anwaltsordnung fi­ xierten Kriterien abzuweichen. Diese Frage kann im vorliegenden Fall indes offen bleiben. Die Anwaltstätigkeit untersteht dem Schutz der Handels- und Ge­ werbefreiheit. Gemäss Art. 33 Abs. 1 BV können die Kantone die Aus­ übung eines wissenschaftlichen Berufes von einem Befähigungsaus­ weis abhängig machen;