Die drei erstgenannten Voraussetzungen bieten keine Probleme, hingegen ist der Gesuch­ steller italienischer Staatsbürger. 2. Gestützt auf die in Art. 3 Abs. 3 Anwaltsordnung enthaltene Befug­ nis, hat das Obergericht mit dem Kantonsgericht St. Gallen im Oktober 1970 eine Vereinbarung über die gegenseitige Zulassung von Rechtspraktikanten abgeschlossen. Nach deren Ziffer 1 hat der ver­ antwortliche Anwalt beim zuständigen Gericht des andern Kantons das Zulassungsgesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen : - Summarische Angaben über Ausbildung und prakt. Tätigkeit; - Praktikantenbewilligung des Wohnsitzkantons; - Leumundszeugnis; - Befreiungserklärung gegenüber allen Behörden;