Er ersucht um Zulassung als Rechtspraktikant vor den ausserrhodischen Gerichten. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der ausserrhodischen Anwaltsordnung vom 29. November 1956 (bGS 145.52) setzt die Er­ teilung einer Praktikantenbewilligung voraus, dass der Bewerber handlungsfähig und gut beleumdet ist, in bürgerlichen Ehren steht und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Die drei erstgenannten Voraussetzungen bieten keine Probleme, hingegen ist der Gesuch­ steller italienischer Staatsbürger.