O. S. 136). Im Falle der Beschwerdeführer ging es seinerzeit ledig­ lich um die Wahrung einer Frist, materiell musste nicht zum Bauge­ such der Beschwerdeführer Stellung genommen werden. Die Gefahr, dass Kenntnisse aus dem früheren Mandatsverhältnis verwendet wer­ den konnten, ist unter den gegebenen Umständen als unerheblich zu bezeichnen. AAK 30.03.1994 3262 Anwalt. Gegenrechtsvereinbarung. Erteilung der Rechtspraktikantenbewilligung an einen Bewerber, der nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, der aber in der