Soweit ersichtlich, bestünde vorliegend ein sachlicher Zusam­ menhang allenfalls noch im Vorhandensein eines Quartierplanes. Doch ist dieser Zusammenhang zu wenig eng, um einen Interessenkonflikt als gegeben erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten gegen einen früheren Kli­ enten die Gefahr verbunden ist, dass bewusst oder unbewusst Kennt­ nisse aus dem früheren Mandat verwendet werden. Diese Gefahr wird nie völlig ausgeschlossen werden können, doch darf sie nur gering sein, soll Prävarikation verneint werden (P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 136).