schiedene Baugrundstücke, wobei im einen Falle die Beschwerdefüh­ rer als Gesuchsteller, im andern als Einsprecher aufgetreten sind. Die­ ser Fall unterscheidet sich von dem in M. Sterchi, Komm. N. 6 zu Art. 13 des bernlschen Fürsprechergesetzes genannten Beispiel, wo ein Anwalt bei einem Baugesuch betreffend das gleiche Grundstück das eine Mal den Bauherrn, das andere Mal die einsprechenden Nachbarn vertrat. Soweit ersichtlich, bestünde vorliegend ein sachlicher Zusam­ menhang allenfalls noch im Vorhandensein eines Quartierplanes. Doch ist dieser Zusammenhang zu wenig eng, um einen Interessenkonflikt als gegeben erscheinen zu lassen.