Während andere Anwaltsordnungen, wie etwa die st. gallische In Art. 10 Abs. 2, Anwäl­ ten untersagen, verschiedene Parteien, deren Interessen nicht über­ einstimmen, in der gleichen Sache zu vertreten (ähnlich auch Art. 13 des bernischen Fürsprechergesetzes vom 6. Juni 1984), fehlt im ausserrhodischen Anwaltsrecht eine ausdrückliche Vorschrift. In Ihrer Pra­ xis hält sich die Anwaltsaufsichtskommission indessen an die Grund­ züge der Regelung in andern Kantonen (vgl. Entscheid vom 10.4.1991 in Sachen R.). Der Tatbestand des Doppeldienens (Prävarikation) setzt einen Sachzusammenhang voraus. So spricht Art. 10 Abs. 2 der st. galli­ schen Anwaltsordnung von "gleicher Sache", Art.