Anwalt Dr. X vertrat die Beschwerdeführer im Jahre 1988 als Bauherrn in einem Baubewilligungsverfahren. 1994 führte er ein Mandat für de­ ren Nachbarn In Ihrem Baubewilligungsverfahren, gegen das die Be­ schwerdeführer Einsprache erhoben hatten. Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführer rügen einen Verstosses gegen das Verbot der getreuen Mandatsführung, wie es aus Art. 8 der Anwaltsordnung vom 29. November 1956 (bGS 145.52) hergeleitet wird (vgl. E. Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A. Rh., S. 77). Während andere Anwaltsordnungen, wie etwa die st.