Somit handelte er in grobem Masse unsorgfältig, wenn er der Post einfach einen Rückbehaltungsauftrag erteilte, was ja für längstens zwei Monate möglich ist. Seiner Auffassung, dass ihn deshalb höchstens ein geringfügiges Verschulden treffe, vermag das Oberge­ richt nicht beizupflichten. OGer 23.08.1994 109