Auch in diesem Punkt ist mangels kantonalrechtlicher Vorschriften auf die Praxis des Bun­ desgerichtes abzustellen. Darnach bewirkt ein Rückbehaltungsauftrag keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustel­ lung von eingeschrieben versandten Entscheiden (BGE 113 lb 89 Erw. 2). Der Appellant weilte nach eigenen Angaben über drei Monate, nämlich vom 26. Januar 1994 bis 6. Mai 1994, durchgehend im Ausland. Somit handelte er in grobem Masse unsorgfältig, wenn er der Post einfach einen Rückbehaltungsauftrag erteilte, was ja für längstens zwei Monate möglich ist.