Dabei wurden Beweisergänzungen beschlossen. Er wurde von der Kantonsgerichtskanzlei über das Beweisergebnis orientiert und nahm am 17. Januar 1994 dazu schriftlich Stellung. Unter diesen Umständen musste er, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit einer Zustellung des Urteils in nächster Zeit rechnen. Der Angeklagte macht geltend, er habe wegen seiner längerdau­ ernden Auslandabwesenheit der Post den Auftrag erteilt, eingehende Sendungen bis zwei Monate zurückzubehalten. Auch in diesem Punkt ist mangels kantonalrechtlicher Vorschriften auf die Praxis des Bun­ desgerichtes abzustellen.