Die Zustellungsfiktion rechtfer­ tigt sich, weil sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht für die Prozessbeteiligten ergibt, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Eine polizeiliche Einver­ nahme vermag allerdings, wie das Bundesgericht in BGE 116 la 90 festgestellt hat, ein solches prozessrechtliches Verhältnis noch nicht zu begründen. Vorliegend ist ein solches indessen klar zu bejahen. Der Angeklagte nahm am 6. Dezember 1993 an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teil. Dabei wurden Beweisergänzungen beschlossen.