schriftlich unter Beilage desselben anzumelden. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung durch die Post (Art. 39 Abs. 1 StPO). Nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen gilt eine nicht abgeholte, eingeschrieben versandte Ge­ richtsurkunde als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (vgl. Art. 169 VO zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01) zugestellt (BGE 116 la 90, 115 la 14 ff. Erw. 3a mit Hinweisen). Die Zustellungsfiktion rechtfer­ tigt sich, weil sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht für die Prozessbeteiligten ergibt, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können.