Das Verhöramt hat gefunden, die Beweislage sei für eine Anklage ungenügend. Dies­ bezüglich ist davon auszugehen, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist und eine endgültige Einstellung unter diesem Titel nur möglich ist, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht daran zu zweifeln ist, dass das Gericht zu einem Freispruch käme, wenn auch vielleicht nur in Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ (vgl. Bänziger/ Stolz/Kobler, N. 6 zu Art. 153, dort zitierte Entscheide sowie Rekurs­ entscheide der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 1992 i.S. G. und G. gegen E. sowie vom 23. September 1992 i.S. W. gegen H.). StA 05.04.1994 3260