Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor: Die Verwaltung bringt ihre Bedenken gegen die Einstellung des Verfahrens zur Gewässerverschmutzung vom 29. August 1994 als Vertreterin des öffentlichen Interesses an einer Gesundhaltung der Gewässer vor; die­ ses Interesse hat im Strafverfahren jedoch der Staatsanwalt zu wahren. StA 25.11.1994 107