Diese und nicht die verwaltungsrechtlich zuständige Behörde vertritt den Strafanspruch des Staates. Nur dort, wo der Kanton gleichsam wie ein Privater von einer Straftat betroffen ist, etwa bei einem Einbruch in ein Verwaltungsgebäude, bei Sachbeschädi­ gungen in einem Gefängnis oder bei Veruntreuungen durch Beamte, kommen andere Stellen als Vertreter des Staates, welcher hier Träger des angegriffenen Rechtsgutes und von der Tat unmittelbar betroffen ist, in Frage. Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor: