Nur wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, von einem Delikt direkt betroffen ist und sich in einer der oben erwähnten beiden Formen am Verfahren beteiligt hat, soll die dem Geschädigten vorbehaltenen Verfahrens­ rechte ausüben können. 3. Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist der Staat, was die Rekur­ rentin indirekt dadurch anerkennt, als sie ihren Rekurs im Namen des Kantons Appenzell A.Rh. eingereicht hat. Der Staat aber ist im Straf­ verfahren nicht durch die Verwaltung, sondern durch die Staatsanwalt­ schaft vertreten. Diese und nicht die verwaltungsrechtlich zuständige Behörde vertritt den Strafanspruch des Staates.