und nach seiner Entstehungsgeschichte die Legitimation abschlies­ send. 2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO gilt als Geschädigter, wer als Träger des angegriffenen Rechtsgutes von der Straftat unmittelbar be­ troffen ist und sich im Untersuchungsverfahren aktiv beteiligt oder Zi­ vilansprüche geltend macht. Art. 54 StPO nennt also für die Parteistel­ lung als Geschädigter kumulativ drei Voraussetzungen: Nur wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, von einem Delikt direkt betroffen ist und sich in einer der oben erwähnten beiden Formen am Verfahren beteiligt hat, soll die dem Geschädigten vorbehaltenen Verfahrens­ rechte ausüben können.