Das Verhöramt hat eine Im Zusammenhang mit einer Gewässerver­ schmutzung In einem Werkstattbetrieb angehobene Strafuntersuchung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft trat auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Kantonalen Umweltschutz- und Energiedirektion nicht ein, aus folgenden Erwägungen: 1. Die Rekurrentin anerkennt, dass die Strafprozessordnung ihr nicht ausdrücklich eine Rechtsmittelbefugnis zugesteht. Ihre Hinweise, wel­ che sich im wesentlichen auf Art. 54 StPO beziehen, lassen jedoch er­ kennen, dass sie sich als Geschädigte im Sinne der angeführten Be­ stimmungen sieht. Eine andere Begründung ihrer Legitimation kommt denn auch nicht in Frage, regelt ja Art.