Es gibt denn auch - ausser beim Verfahren gegen Abwesende, wo es darum geht, dass ohne rechtliches Gehör ent­ schieden wurde - keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Adressat einer Einstellungsverfügung oder eines gerichtlichen Urteils eine an­ dere Rechtsstellung einnehmen sollte als derjenige einer Strafverfü­ gung. Vielmehr drängt es sich auf, alle Erkenntnisse, welche dazu ge­ eignet sind, ein Verfahren endgültig abzuschllessen, bezüglich der Zu­ stellung gleich zu behandeln. StA 20.07.1994 3258